- STATUTEN | Das Podium

Das Podium

STATUTEN

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

( 1 ) Der Verein führt den Namen: Das Podium – Theaterverein.

( 2 ) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte EU.

§ 2 VEREINSZWECK UND TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS

( 1 ) Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig und somit nicht auf Gewinn ausgerichtet.

( 2 ) Vereinszweck:

  1. Dramatisierungen klassischer und moderner Märchen und die darstellerische, musikalische und optische Umsetzung auf der Bühne.

  2. Das Ausbilden von DarstellerInnen mit speziellem Schwerpunkt auf Kinder- und JugenddarstellerInnen.

  3. Entwicklung von neuen Darstellungsformen für die Bühne.

  4. Kulturelle Aktivitäten im öffentlichen Raum und im privaten Bereich, wie z.B. Gastspiele, Liederabende u.ä.

  5. Entwicklung von Darstellungsformen für Aufzeichnungsmedien wie z. B. Bild- und Tonträger

  6. Pflege des Austausches von Spieltechniken, Stückinhalten und Ideen zwischen dem Verein und Künstlerinnen und Künstlern.

  7. Möglichkeiten der Begegnung und des Austauschs zwischen den Mitgliedern, Kuratoren und der Öffentlichkeit zu schaffen

  8. Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins

( 3 ) Tätigkeiten:

Kulturelle Tätigkeiten jedweder Art durch musische Veranstaltungen und Unternehmungen; insbesonders Sprech-, Gesangs-, Tanz-, Musikvorführungen, sowie Vorträge, Lesungen, Diskussionen usw. Kulturaustausch mit anderen Theatergruppen, Teilnahme an Festivals und Workshops, Abhalten von Seminaren, Vorträgen und Symposien, Aufzeichnungen in Form von Bild- und Tonträgern, Dokumentationen.

( 4 ) Gliederung: Der Verein kann zur besseren Durchführung seiner Ziele zweckgerichtete Ausschüsse, „Neigungsgruppen“ und „Strategieteams“ bilden, die sich auch Untertitel geben können.

( 5 ) Die finanziellen Mitteln werden wie folgt erreicht:

Durch Erträge aus öffentlichen Theateraufführungen und Gastspielen bei diversen Veranstaltungen. Durch Erträge aus Seminaren und Vorträgen, Subventionen der öffentlichen Hand und privater Mäzene, aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen. Erträge aus Auftragsarbeiten für Ton- und Filmproduktionen.

2

§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

( 1 ) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche (fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder.

( 2 ) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Verein durch Mitgliedsbeiträge finanziell unterstützen. Bei Minderjährigen ist es ein/e Obsorgeberechtigte/r.

Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden, sie sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit. Außerordendliche (fördernde) Mitglieder sind Personen, die an den Vereinsaktivitäten (Aufführungen, Theaterschule, …) teilnehmen und dafür bezahlen (z.B Eintrittsgeld, Seminarbeitrag, … )

( 3 ) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand beschlossen.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

( 1 ) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristische Personen werden.

( 2 ) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

( 3 ) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

( 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

( 2 ) Der Austritt kann jeder Zeit erfolgen.

( 3 ) Die Streichung eines Mitgliedes wird vom Vorstand vorgenommen, wenn dieses länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

( 4 ) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Vereinsrechte.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der im Einzelfall gegeben Kapazitäten an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

( 2 ) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den Mitgliedern zu.

( 3 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3

§ 7 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 8 DIE GENERALVERSAMMLUNG

( 1 ) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich drei Monate nach Ende des Vereinsjahres (§ 15), jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt.

( 2 ) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder binnen zwei Wochen stattzufinden.

( 3 ) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder, alle KuratorInnen mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

( 4 ) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

( 5 ) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

( 6 ) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

( 7 ) Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

( 8 ) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.

( 9 ) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

4

§ 9 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Entlastung des Vorstandes

c) Beschlussfassung über den Voranschlag

d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f) Entscheidung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 10 DER VORSTAND

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem/der PräsidentIn und dem/der KassierIn.

( 2 ) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

( 3 ) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

( 4 ) Der Vorstand wird vom Präsidenten – bei Verhinderung vom Kassier – schriftlich oder mündlich einberufen.

( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.

( 6 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

( 7 ) Den Vorsitz führt der Präsident.

( 8 ) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

( 9 ) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Mitglied entheben.

( 10 ) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

5

§ 11 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen ins besondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellen des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Vorbereitung der Generalversammlung

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens; Festsetzung der Höhe von Honoraren und der Mitgliedsbeiträgen

e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

( 1 ) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.

Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Präsident hat Kontomäßigen Zugriff auf das Vereinskonto.

Der Präsident hat den Vorstand von jeder von ihm vorgenommen Rechtshandlung zu informieren.

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Präsident.

Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

( 2 ) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt der Kassier in allen Angelegenheiten an seine Stelle.

( 3 ) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und hat Kontomäßigen Zugriff auf das Vereinskonto.

Er erstellt gemeinsam mit dem Präsident den Jahresvoranschlag und Abschluss.

Er ist neben dem Präsident Konto mäßig einzelzeichnungsberechtigt, wobei er an Vorstandsbeschlüsse gebunden ist, sofern nicht anderes bestimmt wird.

( 4 ) Im Falle der Verhinderung des Kassiers tritt der Präsident an dessen Stelle.

( 5 ) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsident zu unterzeichnen. Im Falle seiner Verhinderung durch den Kassier.

6

§13 DAS SCHIEDSGERICHT

( 1 ) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

( 2 ) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.

( 3 ) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 VEREINSJAHR

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

§ 16 RECHNUNGSPRÜFER

Die beiden Rechnungsprüfer werden von Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung auf sechs Jahre (zwei Funktionsperioden) gewählt. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Finanzen auf die rechnerische Richtigkeit und widmungsgemäße Verwendung und entlasten den Kassier in der Generalversammlung.

§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS

( 1 ) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

( 2 ) Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Das zu übertragende verbleibende Vereinsvermögen hat die übernehmende Organisation ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO zu verwenden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation, einen Verein zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.